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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 3 EntgFG Ziff. 2.5.8. RS 1998/01, Erziehungsurlaub

(1) Während des Erziehungsurlaubs nach dem BErzGG ruht das Arbeitsverhältnis, soweit der Arbeitnehmer keine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Der Arbeitgeber ist für die Zeit des Ruhens nicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, sodass der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung verlangen kann (vgl. BAG vom 22. 6. 1988 — 5 AZR 526/87 —, USK 8870, EEK 1/960).

(2) Der Erziehungsurlaub muss allerdings nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schutzfrist des MuSchG angetreten werden. Die Arbeitnehmerin kann erklären, dass die mit dem Erziehungsurlaub erst nach Beendigung einer während der Schutzfrist eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beginnen will. In diesem Fall ist die Arbeitsunfähigkeit ursächlich für den Verdienstausfall, sodass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der Schutzfrist für höchstens 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. BAG vom 17. 10. 1990 — 5 AZR 10/90 —, EEK I/1035).

(3) Übt der Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus, ist im Krankheitsfall ein Anspruch nach § 3 insoweit gegeben.


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