Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.4.1. RS 2010/03
Ziff. 3.4.1. RS 2010/03, Allgemeines
(1) Solange für einen Arbeitnehmer während der Altersteilzeitarbeit bei Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht und demzufolge ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 SGB IV vorliegt, hat der Arbeitgeber neben dem nach § 3 EntgFG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt den Aufstockungsbetrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Absatz 5 SGB VI (vgl. hierzu Ziffer 3.1.3) zu zahlen.
(2) Nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer die entsprechende Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld) oder ein Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Berechnungsbasis für die Entgeltersatzleistung ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der medizinischen Rehabilitation erzielt hat (zum Entgeltersatzleistungsbezug bei Beginn der Altersteilzeitarbeit vgl. Ziffer 2.4.6). Die bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen (Aufstockungsbeträge, zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge) werden nach § 10 Absatz 2 Satz 1 AltTZG für die Dauer des Bezugs der Entgeltersatzleistung, der ausschließlich die Altersteilzeitarbeit zu Grunde liegt, von der Bundesagentur für Arbeit erbracht, wenn sie dem Arbeitgeber diese Leistungen nach § 4 AltTZG erstattet; Entsprechendes gilt für den Bezug von Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen.
(3) Da die Erstattung in einem Blockmodell erst nach dem Ende der Arbeitsphase erfolgt, werden die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auch erst ab diesem Zeitpunkt gezahlt. Anstelle der Bundesagentur für Arbeit können diese Leistungen auch bereits nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erbracht werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 AltTZG). Sie werden ihm dann bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Förderleistungen von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erstattet (§ 12 Absatz 2 Satz 4 AltTZG). Im Übrigen (z. B. bei fehlender Wiederbesetzung) kann der Arbeitgeber — ohne hierzu verpflichtet zu sein — diese Leistungen zu seinen eigenen Lasten weiterhin erbringen, damit auch in diesen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Altersteilzeitarbeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt.
(4) Zahlt ein Arbeitgeber während des Entgeltersatzleistungsbezugs für nicht förderungsfähige Altersteilzeitverhältnisse lediglich Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG, besteht dennoch Beitragsfreiheit für die Aufstockungsbeträge. Für den Zugang zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI sind diese Zeiten allerdings nicht berücksichtigungsfähig (vgl. hierzu Ziffer 5.2).
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