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EntgFG – Entgeltfortzahlungsgesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) [EntgFG]
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EntgFG – Entgeltfortzahlungsgesetz



§ 7 EntgFG, Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  • 1.solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Absatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
  • 2.wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7 siehe § 7 EntgFG Ziff. 1.1..


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