§ 7 EntgFG, Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
1.solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Absatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2.wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
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