Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 FELEG
§ 18 FELEG, Anwendung sonstiger Vorschriften
(1) 1 Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des SGB I, SGB IV und SGB X entsprechend. 2 Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung
- 1. das Recht unrichtig angewandt oder
- 2. von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist,
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(2) Die von der durchführenden Stelle mit der Prüfung und der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke des Leistungsberechtigten im Sinne des 1. Abschnittes betreten und dort Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 2 notwendig ist.
(3) 1 Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMEL durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Zusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den zuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, bestimmen. 2 Dabei kann die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
(4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.
Absatz 4 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
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