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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9c HHG
§ 9c HHG, Weitere Eingliederungshilfen
1 Ein Berechtigter nach § 9a Absatz 1, der keinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9a Absatz 1 Sätze 3 und 4 vom 5. Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. 1. 1951 an, für jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 DM, die sich nach zwei, 4 und 6 weiteren Gewahrsamsjahren jeweils um 20 DM erhöht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese Leistungen nicht. 2 § 9a Absatz 2 gilt auch für diese Leistungen.
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