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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 PublG
§ 11 PublG, Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
(1) Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, so hat dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) nach den folgenden Vorschriften Rechnung zu legen, wenn für 3 aufeinanderfolgende Konzernabschlussstichtage jeweils mindestens 2 der 3 folgenden Merkmale zutreffen:
- 1. Die Bilanzsumme einer auf den Konzernabschlussstichtag aufgestellten Konzernbilanz übersteigt 65 Mio. EUR.
- 2. Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernabschlussstichtag aufgestellten Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. EUR.
- 3. Die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland haben in den 12 Monaten vor dem Konzernabschlussstichtag insgesamt durchschnittlich mehr als 5 000 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) 1 Bilanzsumme nach Absatz 1 Nummer 1 ist die Bilanzsumme einer nach § 13 Absatz 2 aufgestellten Konzernbilanz; § 1 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß. 2 Braucht das Mutterunternehmen einen Jahresabschluss nicht aufzustellen, so ist der Abschlussstichtag des größten Unternehmens mit Sitz im Inland maßgebend.
(3) 1 Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Unternehmen, so haben die Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen (Mutterunternehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkonzern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für 3 aufeinanderfolgende Abschlussstichtage des Mutterunternehmens mindestens 2 der 3 Merkmale des Absatzes 1 für den Teilkonzern zutreffen. 2 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(4) (weggefallen)
(5) 1 Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Kreditinstitut im Sinne des § 340 HGB oder eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 KWG genannte Person oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 HGB ist oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat. 2 Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung wahrnehmen.
(6) 1 Folgende Bestimmungen des HGB gelten sinngemäß:
- 1. § 290 Absatz 2 bis 5 über die Pflicht zur Aufstellung sowie die §§ 291 und 292 über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte;
- 2. § 315e über den Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards, Absatz 2 der Vorschrift jedoch nur, wenn das Mutterunternehmen seiner Rechtsform nach in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 7. 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung fällt.
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