Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 Ziff. I. GKV-SVS
Anlage 1 Ziff. I. GKV-SVS, Entschädigung für die Teilnahme an einer Sitzung der Mitgliederversammlung oder des Verwaltungsrates
Für die Teilnahme an einer Sitzung der Mitgliederversammlung oder des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes (einschließlich der An- und Abreise) werden den Organmitgliedern bzw. im Vertretungsfall den stellvertretenden Mitgliedern folgende Entschädigungen gewährt:
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