Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
(1)
Die Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V können an geeigneten Orten im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB V erbracht werden. Demnach gelten auch für diese Leistungen die Vorgaben des G-BA nach § 1 Absatz 2 HKP-RL. Danach besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen
-die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und
-für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung),
wenn die Leistung aus medizinischpflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist.
(2) Grundsätzlich sind auch zugelassene Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 1 Absatz 2 Satz 4 HKP-RL geeignete Orte zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege. Nach § 2c Absatz 2 HKP-RL können Leistungen der Unterstützungspflege gemäß § 37 Absatz 2a SGB V nicht in Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbracht werden, da in Einrichtungen der Kurzzeitpflege grundsätzlich insoweit ein Anspruch nach § 39c SGB V besteht.
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