Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 MgVG
§ 14 MgVG, Sitzungen; Geschäftsordnung
(1) 1 Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 13 Absatz 2 nach Ablauf der in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. 2 Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens 2 Stellvertreter. 3 Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.
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