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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 12 SRVwV, Zahlungsbegründende Unterlagen

(1)1 Unterlagen sind der Zahlungsanordnung beizufügen, soweit das zur Begründung notwendig ist. 2 Von der Beifügung der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn in der Zahlungsanordnung darauf hingewiesen und, soweit notwendig, die Fundstelle der Unterlagen genau bezeichnet wird. 3 Unterlagen in fremder Sprache sind durch eine Übersetzung der zu ihrem Verständnis wesentlichen Teile zu ergänzen, wenn das zur Bearbeitung unumgänglich ist.

(2) Änderungen in den zahlungsbegründenden Unterlagen sind so auszuführen, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; die Berichtigungen sind durch Beifügung des Namenszeichens des Ändernden und des Datums der Änderung zu bescheinigen.

(3) Dient eine Unterlage zur Begründung von Zahlungen in mehreren Geschäftsjahren, ist sie gesondert oder bei den Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr aufzubewahren; die ausgeführten Zahlungen sind auf ihr zu vermerken oder in anderer Form nachzuweisen.

(4)1 Auszahlungen für Lieferungen und Dienstleistungen sind durch Rechnungen zu belegen, in denen der Rechnungsbetrag nachprüfbar sein muss. 2 Mehrausfertigungen einer Rechnung müssen als solche erkennbar sein.

(5)1 Die Nutzung von Informationstechniken für die Übermittlung von zahlungsbegründenden Unterlagen ist zulässig. 2 Die Sicherheitsanforderungen sind in einer Dienstanweisung (§ 40) näher zu bestimmen.


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