Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.6.1. RS 2022/13
Ziff. C.I.6.1. RS 2022/13, Grundsatz
(1) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 252 Absatz 2 Satz 1 SGB V und § 60 Absatz 1 SGB XI von demjenigen zu zahlen, der sie trägt. Demzufolge hat die Bundesagentur für Arbeit als Beitragsschuldnerin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld zu zahlen.
(2) Die Beiträge sind nach § 252 Absatz 2 Satz 1 SGB V und § 60 Absatz 3 Satz 1 SGB XI direkt an den Gesundheitsfonds, d. h. an das BAS als Verwalter des Gesundheitsfonds, zu zahlen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden an den Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI weitergeleitet.
(3) Die Beiträge für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld sind aufgrund der eigenen Finanzhoheit der landwirtschaftlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden nach § 60 Absatz 3 Satz 2 SGB XI von der landwirtschaftlichen Krankenkasse an die Pflegekasse weitergeleitet.
(4) Das BAS und die landwirtschaftliche Krankenkasse sind zur nachgehenden Prüfung der Beitragszahlung berechtigt (C.I.7.2). Im Rahmen der monatlichen Beitragszahlung (losgelöst von der Prüfung nach § 251 Absatz 5 SGB V und § 60 Absatz 3 SGB XI) kann von der Bundesagentur für Arbeit nicht verlangt werden, zu dem in einem Beitragsnachweis ausgewiesenen Betrag alle zugrundeliegenden Einzelfälle darzustellen.
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