Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 338 UmwG
§ 338 UmwG, Formwechselprüfung
§ 338 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) 1 Der Formwechselplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 11 und 12 Absatz 1 zu prüfen. 2 § 48 ist nicht anzuwenden. 3 Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die über die Zustimmung zum Formwechselplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
(2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verb. mit § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
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