Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 78 GenG
§ 78 GenG, Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
(1) 1 Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
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