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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 98 GenG
§ 98 GenG, Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abweichend von § 19 Absatz 1 InsO ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
- 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung 1/4 des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
- 2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
- 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.
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