Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1. RS 2023/04
Ziff. C.1. RS 2023/04, Allgemeines
(1) Beginn und Ende der Mitgliedschaft für Pflichtversicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V sind in § 186 Absatz 11 SGB V und § 190 Absatz 13 SGB V geregelt. Diese Vorschriften gelten für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 Versicherungspflichtigen entsprechend (vgl. §§ 20, 22 und 24 KVLG 1989).
(2) Durch die gesetzliche Festlegung des Beginns der Versicherungspflicht will der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 158) verhindern, "dass die Betroffenen selber über den Beginn des Versicherungsschutzes entscheiden und ihn bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, in dem die anfallenden Krankheitskosten die zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge übersteigen".
(3) Beginn und Ende der Mitgliedschaft sind an den Tatbestand des Fehlens bzw. des Vorhandenseins einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekoppelt. Die Mitgliedschaft beginnt danach grundsätzlich mit dem ersten Tag ohne einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und endet, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird.
(4) Der Beginn sowie das Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung der nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB XI Versicherungspflichtigen richtet sich nach den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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