Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 WpHG
§ 7 WpHG, Herausgabe von Kommunikationsdaten
(1) 1 Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 TDDDG verlangen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2 § 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 StPO gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist. 3 Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 4 Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a StPO gelten entsprechend. 5 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG werden insoweit eingeschränkt.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858) und G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
(2) 1 Die Bundesanstalt kann von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitstellungsdiensten, Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe von bereits existierenden
- 1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,
- 2. elektronischen Mitteilungen oder
- 3. Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 TDDDG,
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858) und G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
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