Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 SGB IX
§ 70 SGB IX, Anpassung der Entgeltersatzleistungen
(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 SGB VI gelten entsprechend.
(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.
(4) Das BMAS gibt jeweils zum 30. 6. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden 12 Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt 1 .
1 Anpassungsfaktor ab 1. 7. 2024: 1,0611.
Zu § 70 siehe RS 2001/02 § 70 SGB IX.
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