Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 116 SGB IX
§ 116 SGB IX, Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
(1) 1 Die Leistungen
- 1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verb. mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
- 2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
- 3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verb. mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
(2) 1 Die Leistungen
- 1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
- 2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
- 3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
- 4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
- 5. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verb. mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
- 6. zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verb. mit § 78 Absatz 6)
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.