Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 24 SGB XIV
§ 24 SGB XIV, Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
1 Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 IfSG oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 IfSG,
- 1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 IfSG öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- 2. die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,
- 3. die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 IfSG unentgeltlich durchgeführt wurde oder
- 4. die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 IfSG angeordnet wurde oder sonst aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben war,
Aktionen
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.