Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 SGB XIV
§ 66 SGB XIV, Leistungen zur Sozialen Teilhabe
(1) Geschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 SGB IX gehören, erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2 Kapitel 6 des SGB IX.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur Mobilität nach § 83 SGB IX erbracht. 2 Sie umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
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