Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18d BAföG
§ 18d BAföG, Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der KfW verwaltet und eingezogen.
(2) Der KfW werden erstattet:
- 1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und
- 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Absatz 10 Satz 1.
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(3) Verwaltungskosten werden der KfW nur für die Verwaltung der nach § 18c Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
(4) 1 Die KfW übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. 12. 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. 2 Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. 6. des folgenden Jahres den Restbetrag.
Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
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