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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 BBiG
§ 11 BBiG, Vertragsabfassung
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
(1) 1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. 2 In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen
- 1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
- 2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- 3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- 4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- 5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- 6. Dauer der Probezeit,
- 7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
- 8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
- 9. Dauer des Urlaubs,
- 10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- 11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
- 12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.
Nummer 1 eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174), bisherige Nummern 1 bis 6 wurden Nummern 2 bis 7.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).
Nummer 7 neugefasst und Nummer 8 eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174), bisherige Nummern 7 bis 10 wurden Nummern 9 bis 12..
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
(2) 1 Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2 Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. 3 Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. 4 Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, 3 Jahre lang aufzubewahren.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
(3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024). Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
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