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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51g HwO
§ 51g HwO
1 Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2 § 50c gilt entsprechend.
Bisheriger § 51e wurde § 51g durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114). Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
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