Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 KHG
§ 16 KHG, Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Pflegesätze der Krankenhäuser 1 ,
- 2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a SGB V), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b SGB V, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
- 3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
- 4. die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a SGB V), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b SGB V und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
- 5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Absatz 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten 2 ,
- 6. das Verfahren nach § 18,
- 7. die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser 3 ,
- 8. ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Nummer 7 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
Nummer 8 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
1 Vgl. Bundespflegesatzverordnung (BPflV).
2 Vgl. Abgrenzungsverordnung (AbgrV).
3 Vgl. Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV).
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service