Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 KSVG
§ 1 KSVG, [Versicherte Personen]
§ 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
- 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.
Zu § 1 siehe RS 1996/01 Ziff. 1.
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