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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 KSVG
§ 5 KSVG, [Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung]
§ 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606). Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014), bisheriger Wortlaut des § 5 wurde Absatz 1.
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a SGB V versichert ist,
- 2. nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
- 3. nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 KVLG 1989 versichert ist,
- 4. nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 SGB V versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
- 5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV,
- 6. Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 SGB V bleibt unberührt,
- 7. im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Absatz 1 StPO untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
- 8. während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.
Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594) und G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
Nummer 2 eingefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 6 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Nummer 7 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Nummer 8 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1. nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
- 2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
Zu § 5 siehe RS 1996/01 Ziff. 2.2.2.
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