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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 KSVG
§ 16 KSVG, [Beitragsanteil des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung]
§ 16 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(1) 1 Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des hälftigen Zusatzbeitrages nach § 242 Absatz 1 SGB V zu zahlen; die § 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242 SGB V finden Anwendung. 2 Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 SGB V) zugrunde zu legen. 3 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am 5. des folgenden Monats fällig. 4 Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 SGB V gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.
Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) in Verb. mit G vom 14. 6. 2007 (BGBl. I S. 1066). Satz 3 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Satz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. 2 Ist der Rückstand 2 Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt 3 Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. 3 Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Absatz 1 gezahlt sind. 6 Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. 7 Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.
Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 5 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
Zu § 16 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.
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