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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 OWiG
§ 24 OWiG, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Absatz 2 Nummer 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) 1 In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. 2 In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
- 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
- 2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
- 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
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