Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 SEAG
§ 53 SEAG, Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) 1 Die Strafvorschriften des § 399 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404a AktG, der §§ 331 bis 333 HGB und der §§ 346 bis 349 UmwG sowie die Bußgeldvorschriften des § 405 AktG und der §§ 334 und 342o HGB gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. 2 Soweit sie
- 1. Mitglieder des Vorstands,
- 2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder
- 3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154). Satz 4 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2) 1 Die Strafvorschriften des § 399 Absatz 1 Nummer 6 und des § 401 AktG gelten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung auch für die SE mit dualistischem System. 2 Soweit sie Mitglieder des Vorstands betreffen, gelten sie für die Mitglieder des Leitungsorgans.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. als Vorstandsmitglied entgegen § 8 Satz 2,
- 2. als Mitglied des Leitungsorgans einer SE mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 13 Absatz 3,
- 3. als geschäftsführender Direktor einer SE mit monistischem System entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 2 Satz 1 oder
- 4. als Abwickler einer SE mit monistischem System entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung in Verbindung mit § 266 Absatz 3 Satz 1 AktG
(4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monistischem System
- 1. als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1 die Hauptversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder ihr den Verlust nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- 2. als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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