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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6a SGB II
§ 6a SGB II, Zugelassene kommunale Träger
(1) Die Zulassungen der aufgrund der KomtrZV vom 24. 9. 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom BMAS durch Rechtsverordnung über den 31. 12. 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. 9. 2010 anerkennen.
(2) 1 Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom BMAS als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie
- 1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
- 2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
- 3. sich verpflichten, mindestens 90 % der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
- 4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
- 5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
(3) Das BMAS wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung 2 mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(4) 1 Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. 12. 2010 mit Wirkung zum 1. 1. 2012 gestellt werden. 2 Darüber hinaus kann vom 30. 6. 2015 bis zum 31. 12. 2015 mit Wirkung zum 1. 1. 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 % der zum 1. 1. 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. 3 Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.
(6) 1 Das BMAS kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. 2 Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das BMAS die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
(7) 1 Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das BMAS die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. 3 Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. 7. eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. 1. des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
1 Absatz 2 Satz 3 ist mit Artikel 28 Absatz 2 in Verb. mit Artikel 70 Absatz 1 GG unvereinbar, soweit er anordnet, dass der Antrag in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder bedarf. Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen fort (Entscheidung des BVerfG vom 7. 10. 2014, BGBl. I S. 1638).
2 Vgl. Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung (KtEfV).
Zu § 6a siehe RS 2015/07 Ziff. II.
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