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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB III
§ 62 SGB III, Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
§ 62 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG 1 zugrunde gelegt.
Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025).
(2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG 2 zugrunde gelegt.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025). Satz 2 gestrichen durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025).
(3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 115 EUR monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (1. 8. 2024).
1 Monatlicher Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG ab 1. 8. 2024: 276 EUR.
2 Monatlicher Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 BAföG ab 1. 8. 2024: 666 EUR.
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