Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 147 SGB III
§ 147 SGB III, Grundsatz
§ 147 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
- 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
- 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens . . . Monaten | und nach Vollendung des . . . Lebensjahres | . . . Monate |
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24 |
(3) 1 Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens . . . Monaten | . . . Monate |
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5. |
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht 5 Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
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