Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 370 SGB III
§ 370 SGB III, Beteiligung an Gesellschaften
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und mit Zustimmung des BMAS sowie des BMF Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch zweckmäßig ist.
§ 370 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
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