Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 440 SGB III
§ 440 SGB III, Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Bisheriger § 434s angefügt als § 440 durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) 1 § 38 Absatz 4 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Absatz 5 SGB VI erfassten Personenkreis. 2 In diesen Fällen ist § 38 Absatz 3 in der vom 1. 1. 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden, sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung und einer Maßnahme nach § 241 Absatz 3a in der bis zum 31. 7. 2009 geltenden Fassung gleichgestellt.
Absatz 3a gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(4) 1 § 144 Absatz 4 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. 1. 2009 entstanden sind. 2 In diesen Fällen ist § 144 Absatz 4 in der vom 1. 1. 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
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