Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SGB IV
§ 1 SGB IV, Sachlicher Geltungsbereich
(1) 1 Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2 Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des 1. und 2. Titels des 4. Abschnitts und des 5. Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3 Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298).
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