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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB IV
§ 13 SGB IV, Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
(1) 1 Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2 Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868).
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
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