Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28c SGB IV
§ 28c SGB IV, Verordnungsermächtigung
Absatz 2 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 28c.
Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere
- 1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
- 2. die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
- 3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
- 4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
- 5. unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
- 6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
- 7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
Nummer 2 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
§ 28c geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
1 Vgl. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
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