Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 128c SGB XII
§ 128c SGB XII, Art und Höhe der Bedarfe
§ 128c eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
- 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
- 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
- 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
- a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- c) Beiträgen, die aufgrund des Zusatzbeitragssatzes nach dem SGB V gezahlt werden,
- d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
- e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
- f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
Buchstabe c neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
- 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
- a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
- b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
- 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
- a) Schulausflügen,
- b) mehrtägigen Klassenfahrten,
- c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- d) Schulbeförderung,
- e) Lernförderung,
- f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
- 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
- a) die in einer Wohnung
- aa) allein leben,
- bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
- cc) mit Verwandten 1. und 2. Grades zusammenleben,
- dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
- b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
- aa) allein leben,
- bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
- a) die in einer Wohnung
- 8. Brutto- und Nettobedarf,
- 9. Darlehen getrennt nach
Nummer 7 neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).
Nummer 9 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
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