Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 141 SGB XII
§ 141 SGB XII, Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
§ 141 angefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 575). Überschrift neugefasst durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(1) Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. 3. 2020 bis zum 31. 3. 2022 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855), G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 335) und G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(2) 1 Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären.
(3) 1 Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von 6 Monaten als angemessen. 2 Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. 3 Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 SGB I zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. 3. 2021 begonnen haben, nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
Absatz 4 geändert durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 335).
(5) 1 Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. 7. 2021 bis zum Ablauf des 31. 12. 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. 2 Dies gilt für ab dem 1. 7. 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. 7. 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. 12. 2023 enden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2020).
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. 12. 2022 zu verlängern.
Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
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