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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SVG
§ 5 SVG, Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
(1) 1 Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens 4 Jahre festgesetzt worden ist. 2 Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3 Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(1a) 1 Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2 Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583). Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.
(3) 1 Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 SG). 2 Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
- 1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,
- 2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,
- 3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,
- 4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,
- 5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,
- 6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,
- 7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,
- 8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und
- 9. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(5) 1 Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. 2 Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 %. 3 Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll sollen in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von 6 Jahren danach genutzt werden.
Satz 1 gestrichen durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 1 und 2. Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(6) 1 Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um 9 Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. 2 Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen 3 und 12 Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf 3 Monate. 3 Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als 3 Monate gedauert hat. 4 Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens 9 Monate.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(7) 1 Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um 6 Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die
- 1. als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 BBiG oder nach § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der 1. oder 2. beruflichen Fortbildungsstufe nach dem BBiG oder der HwO voraussetzt und
- 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 BBiG oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 HwO, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um 6 Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.
Absatz 8 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(9) 1 Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer 12 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. 2 Für Soldaten auf Zeit, die aufgrund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von
- 1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,
- 2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,
- 3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,
- 4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,
- 5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,
- 6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,
- 7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,
- 8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und
- 9. 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.
Absatz 9 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583). Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(10) 1 Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. 2 Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von 4 bis 6 Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von 6 Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 2 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), neugefasst durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(11) 1 Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. 2 Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. 3 Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.
Absatz 11 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583). Satz 3 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(12) 1 Das BMVg oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. 2 Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
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