Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SVG
§ 20 SVG, Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) 1 Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1). 2 Dies gilt nicht für die Zeit
- 1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
- a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
- b) der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das BMVg kann Ausnahmen zulassen,
- 2. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,
- 3. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und § 54 Absatz 4 SG.
Nummer 1 gestrichen durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17), bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 1 bis 3.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(2) 1 Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
- 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 SG bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
- 2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.
(3) 1 Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit
- 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. 12. 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
- 3. in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit.
Nummer 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053), bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3.
Nummer 3 angefügt durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
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