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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SVG
§ 33 SVG, Höhe der Rückzahlung
(1) 1 Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 % der Abfindungssumme, des 2. Jahres auf 82 % der Abfindungssumme, des 3. Jahres auf 72 % der Abfindungssumme, des 4. Jahres auf 62 % der Abfindungssumme, des 5. Jahres auf 52 % der Abfindungssumme, des 6. Jahres auf 42 % der Abfindungssumme, des 7. Jahres auf 32 % der Abfindungssumme, des 8. Jahres auf 22 % der Abfindungssumme, des 9. Jahres auf 11 % der Abfindungssumme. 2 Die Zeiten rechnen vom 1. des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) 1 Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Prozentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. 2 Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
Satz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil des Ruhegehaltes mit dem 1. des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
(4) Das BMVg kann in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen zulassen.
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