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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42a SVG
§ 42a SVG, Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem WPflG, nach § 58b oder nach dem 4. Unterabschnitt des SG leisten
§ 42a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem WPflG, nach § 58b SG oder nach dem 4. Abschnitt des SG leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
Absatz 1 geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730), G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten entsprechend.
(4) 1 Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 37 Absatz 1 BeamtVG erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2 § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. 3 Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war. 4 Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.
(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.
(6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand.
Absatz 6 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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