Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 96 SVG
§ 96 SVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. 1. 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. 1. 1999 vorhandene Soldaten
(1) 1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 1. 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung Anwendung. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. 1. 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. 1. 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 SG, die erstmals vor dem 1. 1. 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) 1 Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere 7 Jahre ab dem 1. 1. 1999, Anwendung, solange eine am 31. 12. 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
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