Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 ApBetrO
§ 19 ApBetrO, Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
(1) 1 Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen. 2 Als ausreichender Nachweis ist anzusehen:
- 1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich ergibt:
- a) Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
- b) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
- c) das Datum des Erwerbs;
- 2. für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablichtung der Verschreibung mit Aufzeichnungen über
- a) Name und Anschrift des Empfängers,
- b) Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes,
- c) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
- d) das Datum der Abgabe.
(2) 1 Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur auf eine Verschreibung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, abgegeben werden. 2 Das Original der Verschreibung ist für den Tierhalter bestimmt, die Durchschrift verbleibt in der Apotheke. 3 Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung des abgegebenen Arzneimittels anzugeben; soweit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben.
(3) Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser Arzneimittel aufzurechnen und Abweichungen festzustellen.
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