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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 2 § 2 MVV-RL
Anlage I Ziff. 2 § 2 MVV-RL, Genehmigungspflicht für Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen
(1) In der vertragsärztlichen Versorgung dürfen Substitutionen nur von solchen Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ihre fachliche Befähigung gemäß § 5 Absatz 3 BtMVV oder die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 4 BtMVV nachgewiesen haben und denen die Kassenärztliche Vereinigung eine Genehmigung zur Substitution erteilt hat. Für die Substitution mit Diamorphin gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anforderungen nach § 9 dieser Richtlinie sowie § 5a BtMVV (insbesondere Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) erfüllt werden.
(2) Substitutionen mit Diamorphin dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, in denen eine Behandlung nach den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet ist, denen die zuständige Kassenärztliche Vereinigung nach Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 9 dieser Richtlinie eine Genehmigung erteilt hat und die von der zuständigen Landesbehörde eine Erlaubnis gemäß § 5a Absatz 2 BtMVV erhalten haben.
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