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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.3. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.3. RS 2024/03, Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte
(1) Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag, wenn sie eine Wahlerklärung abgeben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V). Dies gilt auch, wenn sie zusätzlich einen Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V abgeschlossen haben.
(2) Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind z. B. Hafenarbeiter, die nur für einzelne Tage angeheuert werden, oder Mitarbeitende der Rundfunkanstalten, die für einzelne Moderationen vertraglich gebunden sind. Zur Realisierung ihres Anspruchs müssen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
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