Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Umsetzungshinweise für die auftragsweise Leistungserbringung im Rahmen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen und zur Pauschalabgeltung und Datenerhebung nach dem SGB XIV ab 1. 1. 2024 [RS 2024/05]
Zu den im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 42 SGB XIV zu erbringenden Leistungen gehören auch die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGa), die als Medizinprodukte gelten (vgl. § 33a Absatz1 SGB V). Da es sich bei den DiGa somit nicht um Hilfsmittel handelt, erbringt deren Versorgung nicht die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 57 Absatz 5 SGB XIV, sondern die Krankenkasse (vgl. § 57 Absatz 2 Nummer 1 SGB XIV).
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