Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.10. RS 2016/04
Ziff. 1.2.10. RS 2016/04, Unterrichtung der Beschäftigten (§ 25 Absatz 1 Satz 1 DEÜV)
(1) Über die Meldungen ist dem Beschäftigten eine maschinell erstellte Bescheinigung zu erteilen, deren Bedeutung für den Empfänger erkennbar sein muss. Getrennt gemeldete Zeiten und Entgelte dürfen in der Bescheinigung nicht zusammengefasst werden. Die Bescheinigung kann auf den üblichen Entgeltabrechnungen erteilt werden. Sie ist mindestens einmal jährlich bis zum 30. 4. eines jeden Jahres grundsätzlich für alle im Vorjahr gemeldeten Daten auszustellen. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung für den Beschäftigten auszustellen.
(2) Diese Bescheinigung ist nicht auszustellen für UV-Jahresmeldungen und Meldungen für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte (Personengruppe 190), da die Inhalte dieser Meldungen nur für die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger relevant sind.
(3) Gleichermaßen entfällt die Bescheinigung nach § 25 DEÜV für erstattete GKV-Monatsmeldungen, da der Inhalt der GKV-Monatsmeldung grundsätzlich in einer zu meldenden und zu bescheinigenden Entgeltmeldung (Jahres-, Unterbrechungs- oder Abmeldung) enthalten ist.
(4) Die seit dem 1. 1. 2022 in Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte anzugebende Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-ID des Arbeitnehmers und die Art der Besteuerung werden seit dem 1. 1. 2023 nicht mehr in der Meldebescheinigung abgebildet, da sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen mit der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung, die nach § 28a SGB IV zu melden ist.
(5) Gleiches gilt für zusätzliche Angaben zum Krankenversicherungsschutz in Anmeldungen (und gleichzeitigen An- und Abmeldungen) für kurzfristig Beschäftigte. Arbeitgeber haben seit dem 1. 1. 2022 in Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist (§ 28a Absatz 9a SGB IV). Die Abbildung dieses Status in der Bescheinigung würde suggerieren, dass ein Krankenversicherungsschutz aufgrund der ausgeübten Beschäftigung besteht. Dies wirft möglicherweise Zweifelsfragen im Kontext des in der Meldebescheinigung abgebildeten Beitragsgruppenschlüssels 0 für die Krankenversicherung auf. Insoweit werden diese Angaben seit dem 1. 1. 2023 nicht mehr in der Meldebescheinigung abgebildet.
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