Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.2. RS 2016/04
Ziff. 4.2. RS 2016/04, Beschäftigungsbetrieb
(1) Der Beschäftigungsbetrieb im Sinne des Meldeverfahrens ist eine nach Gemeindegrenze und Wirtschaftszweig abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte tätig sind und für den eine Betriebsnummer als eindeutiges Identifikationsmerkmal vergeben wird.
(2) Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe (Betriebsstätten) innerhalb einer Gemeinde, in denen die Beschäftigten derselben wirtschaftlichen Betätigung nachgehen, so werden diese zu einem Beschäftigungsbetrieb im Sinne des Meldeverfahrens zusammengefasst. Unterscheiden sich die Beschäftigungsbetriebe innerhalb einer Gemeinde bzgl. der wirtschaftlichen Betätigung, dann werden diejenigen Beschäftigungsbetriebe zu einem Beschäftigungsbetrieb zusammengefasst, in denen die Beschäftigten derselben wirtschaftlichen Betätigung nachgehen. Hat der Arbeitgeber Beschäftigungsbetriebe in mehreren Gemeinden, so gelten die vorgenannten Regeln für jede Gemeinde. Gesetzliche Grundlage ist § 18i Absatz 3 SGB IV.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service